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1Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt. 2Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.
[1]1Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. 2Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.
1Die Einwilligung nach Absatz 2 kann elektronisch erklärt werden. 2Dabei ist durch die Behörde sicherzustellen, dass der Betroffene 3Die Einwilligung ist zu protokollieren.
seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.