Art 292 EGStGB
Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände
(1)
Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.
(2)
u. (3) (Aufhebungsvorschriften)