Art 10 Abs. 1 EGStGBGeltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht durch Gesetz besonders geändert werden.
Art. 1 StrRÄndG2 SLGesetz Nr. 1012 - Zweites Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes Vom 13. November 1974
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch Gesetz nicht besonders geändert werden.
Art 2 EGStGBVorbehalte für das Landesrecht
Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen…
Art 4 Abs. 2 EGStGBVerhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht
Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts unberührt, soweit diese nicht eine…
Art 3 Abs. 2 EGStGBZulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
Vorschriften des Landesrechts dürfen androhen.