§ 23 SaarlGebGGesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Vom 24. Juni 1964
Gesetze und Verordnungen, die diesem Gesetz angepasst werden müssen, bleiben bis zur Anpassung in Kraft.
Art. 132 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, die einer Anpassung an die Grundsätze dieser Verfassung bedürfen, bleiben bis dahin in Kraft.
Art 117 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum…
Art 10 Abs. 1 EGStGBGeltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht durch Gesetz besonders geändert werden.
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 ÖLGGesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender…