§ 37 Abs. 2 KVLG 1989Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch gedeckt sind.
§ 21 FlüHGFlüchtlingshilfegesetz
Die Aufwendungen für die Leistungen nach Abschnitt III trägt der Bund.
§ 12 Abs. 1 NRW-30727Gesetz zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen (Mittelstandsförderungsgesetz)
Die Förderung sowohl materieller Art als auch in Form von Dienstleistungen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch…
Art 104a Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen…
Art. 12 Abs. 3 32019R0515VERORDNUNG (EU) 2019/515 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des…