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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Es gilt für die vor diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen Berechtigten mit der Maßgabe, dass Leistungen vom In-Kraft-Treten des Gesetzes an gewährt werden. Die Höhe der Leistungen errechnet sich aus den vom Statistischen Landesamt festgestellten fortgeschriebenen Einwohnerzahlen am 31. Dezember des Vorjahres vor dem Ausscheiden. Die seitdem eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Aufwandsentschädigungen sind zu berücksichtigen.