EhrensoldG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 EhrensoldG SLErmächtigungGesetz Nr. 987 über Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Amtsvorsteher Vom 6. März 1974 § 3§ 5 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. § 3§ 5