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Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, oder ist diese für nicht bestanden erklärt worden, kann sie oder er die Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung bis dahin zu wiederholen sind. Abschnitt V Schlussbestimmungen