§ 3 eIDKG
Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
den Kartenhersteller,
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
den Sperrlistenbetreiber