§ 5 eIDKG
Gültigkeitsdauer
Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.