§ 10 Abs. 4 LEisenbG SNLandeseisenbahngesetz
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.
§ 20 Abs. 3 EisenbG SLGesetz Nr. 843 über Eisenbahnen und Seilbahnen Vom 26. April 1967
Die Erlaubnis wird befristet oder unbefristet verliehen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Art. 17 Abs. 2 32012L0034RICHTLINIE 2012/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder aufrechterhalten, wenn die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind.
Art. 10 Abs. 3 Buchst. b 32016L0798RICHTLINIE (EU) 2016/798 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
das Eisenbahnunternehmen gegebenenfalls die Anforderungen erfüllt, die in den gemäß Artikel 8 notifizierten nationalen Vorschriften niedergelegt sind.
§ 15 Abs. 2 GGVSEBVerordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10 bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und…