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Zum Bau und Betrieb einer Seilbahn des öffentlichen Verkehrs sowie für wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverlässig ist, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind und schwerwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn/der Bauherrin oder seiner/ihrer bevollmächtigten Person eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können. Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen; der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsystem enthalten.
Die Erlaubnis wird befristet oder unbefristet verliehen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Erlaubnisbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
das Seilbahnunternehmen gegen seilbahnbahnrechtliche Bestimmungen oder Anweisungen in einem wesentlichen Punkt verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft;
der Betrieb dauernd eingestellt wird;
die Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.