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Bei nichtöffentlichen Eisenbahnen ist zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betrieb von Eisenbahninfrastruktur eine Genehmigung erforderlich.
Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben,
die Eisenbahn sich ausreichend gegen Ansprüche aufgrund des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) und aus dem Beförderungsvertrag versichert hat
und in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine sichere Betriebsführung gewährleistet ist. Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.
Bei Grubenanschlußbahnen, die Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung und betriebsplanpflichtig im Sinne von § 51 Abs. 1 BBergG sind, finden die vorstehenden Absätze keine Anwendung.
Die Beförderung von Personen mit Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Der Kreis der zu befördernden Personen…
| Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen 1.1 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen…
die Voraussetzungen, unter denen einem nichtöffentlichen Eisenbahnunternehmer eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird sowie über den Nachweis der…
Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen von Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs gelten fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den…
Eisenbahnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (nichtöffentliche Eisenbahnen).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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