§ 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EIGVGenehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
dem Teilsystem Energie,
§ 28 Abs. 1 Nr. 3 EIGVMarktaufsicht
sicherungstechnischen und elektrotechnischen Systeme und Bestandteile dieser Systeme.
§ 2 Nr. 14 Buchst. c EIGVBegriffsbestimmungen
eines sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systems oder seiner Bestandteile oder
Art. 4 Nr. 15 32018R1832Nummer 5.5 erhält folgende Fassung: „5.5. Eingriffsicherheit elektronischer Systeme Die Bestimmungen zur Eingriffsicherheit elektronischer Systeme sind in…
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Mit dieser Verordnung werden die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge,…