Erwägungsgrund 1 32018R0858
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, innerhalb dessen der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital garantiert werden muss. Binnenmarktregeln sollten transparent, einfach, widerspruchsfrei und wirksam sein und so Rechtssicherheit und Klarheit zum Vorteil von Unternehmen und Verbrauchern schaffen.