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In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Betriebsleitung die Gemeinde, sofern die Gemeindeordnung oder diese Verordnung keine andere Regelung treffen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich den Eigenbetrieb.
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.
Bei verpflichtenden Erklärungen für die Eigenbetriebe ist nach den Vorschriften der §§ 64 und 74 GO NRW zu verfahren. Die Erklärungen nach § 64 Abs. 1 GO NRW sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung zu unterzeichnen (§ 74 Abs. 3 GO NRW); Bürgermeisterin oder Bürgermeister sollen möglichst diese Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung auf die Betriebsleitung übertragen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 64 Abs. 2 GO NRW).
1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes,…
Bei verpflichtenden Erklärungen für das Krankenhaus ist nach den Vorschriften der §§ 64 und 74 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu…
Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, wird der Eigenbetrieb von zwei Mitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretung und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die…
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Werkleitung öffentlich bekanntgegeben.…
Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.