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1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen. 2Im Übrigen ist gesetzliche Vertreterin die Werkleitung.
1Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. 2Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung ihrer oder seiner Amts- oder Funktionsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. 3Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Betriebsführung.