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1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und einer Aufstellung der Kredite für Investitionen, der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung; auf die Kredite für Investitionen, die Verpflichtungsermächtigungen und die Kredite zur Liquiditätssicherung sind die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die Haushaltswirtschaft entsprechend anzuwenden. 3Ferner sind in der Aufstellung der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplanes sowie die Summe der Aufwendungen und Erträge des Erfolgsplanes anzugeben. 4Für die Aufstellung gilt Formblatt 6 (Anlage 6). 5Der Wirtschaftsplan kann Festsetzungen für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder
zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite für Investitionen erforderlich werden oder
im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht vom Gemeinderat beschlossen, gilt die Vorschrift des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die vorläufige Haushaltsführung entsprechend.
1Der vom Gemeinderat beschlossene Wirtschaftsplan ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Er soll bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres vorgelegt werden.