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Der Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder b) zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder c) im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder d) eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese…
1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und dem Stellenplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und der…
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.