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1Für den Jahresabschluss gilt § 99 Absatz 1 bis 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend. 2An die Stelle des Jahresabschlusses, der Erfolgsübersicht und des Lageberichts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 tritt der Jahresabschluss gemäß § 99 Absatz 2 und 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.
1Das Eigenkapital ist wie folgt zu gliedern: 2Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen.
Stammkapital,
Allgemeine Rücklage,
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.