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1Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Werksausschuss vorzulegen. 2Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind von der Werkleiterin oder dem Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern von sämtlichen Werkleiterinnen oder Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 3Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen. 4Die Frist für die Vorlage soll drei Monate nicht überschreiten; sie darf nicht mehr als sechs Monate betragen.
1Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. 2Dabei ist der Lagebericht darauf zu prüfen, ob § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 beachtet ist. 3Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.
1Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werksausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. 2Die Prüfung im Sinne von Absatz 2 hat dieser Vorlage vorauszugehen. 3Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. 4Im Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses sind die Bilanzsumme, die Summe der Erträge und der Aufwendungen und der Jahresgewinn oder der Jahresverlust aufzuführen. 5Gleichzeitig ist über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen.
1Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist öffentlich bekannt zu machen. 2In der öffentlichen Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk der Prüferin oder des Prüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinnes oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. 3Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Der Feststellungsbeschluss des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist der Bestätigungsvermerk des…
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der…
Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses nach…
Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des…
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und einen Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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