EigVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 EigVOZusammenfassung von EigenbetriebenEigenbetriebsverordnung (EigVO) Vom 29. November 2010 § 1§ 3 Mehrere gemeindliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.