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1Für jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuss zu bilden. 2Für mehrere Eigenbetriebe kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden.
Der Werksausschuss bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor; er entscheidet über die ihm übertragenen Angelegenheiten.
1Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. 2Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu den Beratungsgegenständen darzulegen.