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Der beratende oder beschließende Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.
Dem beschließenden Betriebsausschuss sind durch die Betriebssatzung bestimmte Aufgabengebiete des Eigenbetriebs zur dauernden Erledigung zu übertragen. Durch Beschluss kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten des Eigenbetriebs auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 oder Satz 2 ist nicht möglich, soweit Aufgabengebiete oder Angelegenheiten des Eigenbetriebs dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehalten sind.
Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass der Betriebsausschuss in bestimmten Angelegenheiten andere Ausschüsse zu beteiligen hat.
Der Rat bildet für den Eigenbetrieb einen Betriebsausschuss. Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden.…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Durch die Betriebssatzung soll für die Angelegenheiten eines oder mehrerer Eigenbetriebe ein beratender oder…
Der Gemeinderat regelt die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs in einer Betriebssatzung. Durch die Betriebssatzung soll ein beratender oder beschließender…
Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder…
Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, dem Werksausschuss oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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