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Die gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden dürfen
freie oder freiwerdende Stellen nicht besetzen mit Ausnahme der Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruches durchführen.
§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
In den gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden findet bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.