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Die Kammer kann dem Vorsitzenden der Einigungsstelle eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren. Die Beisitzer erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Kammer auf Antrag Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen[3].