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Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entstandenen Auslagen werden vom Vorsitzenden festgestellt. Sie sind der Kammer zu ersetzen.
Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der festgestellten Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen; im Übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.
Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das Landgericht Saarbrücken (Kammer für Handelssachen) statt.
Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt § 8 Abs. 2 Satz 1.