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Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. Die §§ 128 Abs. 1 und 136 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen oder sich freiwillig schriftlich oder elektronisch äußern. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.