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Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und veranlasst die Zustellung der Antragsschrift und die Ladung der Parteien. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage; sie kann vom Vorsitzenden in begründeten Fällen abgekürzt werden.
Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende die in § 273 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen treffen.