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Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
(weggefallen)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.