Art 10 EinigVtrG
Inkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem der Vertrag einschließlich der in Artikel 1 Satz 1 aufgeführten weiteren Urkunden nach Artikel 45 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.