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Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
posttraumatische Belastungsstörungen,
Anpassungsstörungen,
sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
Angststörungen,
affektive Störungen,
somatoforme Störungen,
akute vorübergehende psychotische Störungen.
Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung
von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.
Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter…
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des…
Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen…
einen Einsatzunfall im Sinne des § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.