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Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.
Soldatinnen und Soldaten,
Beamtinnen und Beamte des Bundes,
Richterinnen und Richter des Bundes,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,
Soldatinnen und Soldaten,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Einsatzversorgung im Sinne des § 34,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.