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Sicherheitsbauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass die Anlage, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller/die Herstellerin oder seine/ihre in der Gemeinschaft ansässige bevollmächtigte Person
das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG unterziehen und
die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/9/EG ausstellen.
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“; Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigen.
Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers/der Herstellerin oder seiner/ihrer in der Gemeinschaft ansässigen bevollmächtigten Person durch eine von ihm/ihr ausgewählte benannte Stelle nach § 19 durchgeführt.
Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
Ist weder der Hersteller/die Herstellerin noch seine/ihre in der Gemeinschaft ansässige bevollmächtigte Person den in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen/diejenige, der/die Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.