Gesetze
Gesetz wird geladen …
Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG innovative Planungs- oder Baumerkmale auf, trifft die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen. Sie kann den Bau und/oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, besonderen Bedingungen unterwerfen. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die Bundesländer über die besonderen Bedingungen und gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.