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Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und ggf. die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystem einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesländer unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen, begründet ihre Entscheidung und gibt die Gründe für die Nichtkonformität an.
Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, so trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen/derjenigen, der/die die CE-Konformitätskennzeichnung auf das Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet das Bundesministerium für für Wirtschaft und Arbeit sowie die Bundesländer.
Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen/derjenigen, der/die die Erklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet hierüber das Bundesministerium für für Wirtschaft und Arbeit sowie die Bundesländer.
Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigterweise angebracht, ist der Hersteller/die Herstellerin oder dessen/deren in der Gemeinschaft ansässige bevollmächtigte Person verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen, um den weiteren Verstoß zu verhindern. Besteht die Nichtübereinstimmung gleichwohl weiter, muss die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird. Sie unterrichtet hierüber das Bundesministerium für für Wirtschaft und Arbeit sowie die Bundesländer.