eKFV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 eKFVBerechtigung zum FührenVerordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr § 2a§ 4 Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. § 2a