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Diese Verordnung gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 51 SWG genehmigungspflichtig in Abwasseranlagen eingeleitet wird. Ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m3 täglich nicht übersteigt, sowie Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluss unter 10 l/s ausgelegt sind.
Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers vorgeschrieben ist, hat der Unternehmer diese als Eigenkontrolle durchzuführen.