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Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten (EW), sofern sie unter den Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2004 (BGBl. I S. 1108, S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung sowie § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Zuordnung eines Einleiters in die gemäß Anlage 1 festgelegten Größenklassen A, B, C oder D richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage (Ausbaugröße).
Diese Verordnung gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 51 SWG genehmigungspflichtig in…
Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche…
Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von Siedlungsgebieten mit 2 000 EW und…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mindestens alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 1 000 EW und mehr einer vorherigen…
Für Einleitungen von kommunalem Abwasser, die von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt werden, die eine Abwasserfracht von 150 000 EW und mehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.