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Die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 1 haben die Eigenkontrolle auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie haben ihre Abwasserbehandlungsanlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten zu versehen.
Der Umfang der Eigenkontrolle richtet sich, soweit im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid parameter- und probenahmestellenbezogen nichts anderes bestimmt ist, nach den in den Anhängen 1 bis 4 beschriebenen Anforderungen.