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Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anhang 1 Eigenkontrolle von Durchflussmesseinrichtungen Anhang 2 Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen Tabelle zu Anhang 2 Parameterbezogene Meß- und Untersuchungsintervalle für biologische Abwasserbehandlungsanlagen Ausbaugröße der Abwasseranlage**) Ort der Untersuchung und Parameter Einheit Größenklasse 1 Größenklasse 2 Größenklasse 3 Größenklasse 4 Größenklasse 5 1.1 Teichanlagen 1.2 andere Anlagen 2.1 Teichanlagen 2.2 andere Anlagen Zulauf (Vorklärung) l/s k k w wt k k k mS/m w wt wt wt t μg/l 3m 3m m ml/l w wt wt wt t Zulauf zur biologischen Stufe mg/l 2m 2m 2m m 2w w w mg/l w w w mg/l m m w mg/l m m w mg/l 2m m w w t mmol/l m m m ml/l w wt wt wt t Biologische Stufe (pro Schlammkreislauf) Belebungsbecken: mg/l k k k k k ml/l w wt t t t g/l 2) m 2) w ½w ½w t % m m w w ½w °C w w wt wt t l/s m m w w w g/l m m w w w w ½w ½w Denitrifikationsbecken: wt wt t mg/l wt wt t l/s wt wt t Biologische Stufe bel Tropf-/Tauchkörpern: °C w w wt wt t l/s wt wt Nachklärbecken cm 2) wt 2) wt t t t Ablauf Anlage l/s wt3) k3) k3) k3) k k w w w w t t t mg/l m m m m 2w w t mg/l 2m 2m 2m m 2w w t mg/l 2m 2m m 2w w t mg/l 2w w t mg/l 2m 2m 2m m w t t mg/l 2m 2m 2m m w w t mmol/l m m w μg/l 3m 3m m x x Fällungs- und Flockungsanlage g/l w w wt wt t Schlammanfall je Anfallstelle nicht eingedickt m3 5) m 5) m t t t Schlammfaulung °C k k k k wt wt wt t m³ w wt wt t Vol% ½w ½w ½w % m m w w % m m w w Schlammwasser, Filtrat, Zentrat Anfall m3 w wt wt t mg/l m m m mg/l m m m mg/l m m m mg/l m m m Schlammabgabe m³ 6) 6) 6) 6) m3 6) 6) w w % a 3m m m Erklärung:**) Größenklasse 1.1: < 60 kg BSB5/d; oder < 1 000 EW Größenklasse 1.2: < 60 kg BSB5/d; oder < 1 000 EW Größenklasse 2.1: ≥ 60 kg BSB5/d; oder ≥ 1 000 EW Größenklasse 2.2: 60 bis < 300 kg BSB5/d; oder 1 000 bis < 5 000 EW Größenklasse 3: 300 bis < 1 200 kg BSB5/d; oder 5 000 bis < 20 000 EW Größenklasse 4: 1200 bis < 6 000 kg BSB5/d; oder 20 000 bis < 100 000 EW Größenklasse 5: ≥ 6 000 kg BSB5/d; oder ≥ 100 000 EW t = arbeitstäglich; wt = werktäglich; ½w = halbwöchentlich; w = wöchentlich; 2w = vierzehntägig; m = monatlich; 2m = zweimonatlich; 3m = vierteljährlich; a = jährlich; k = kontinuierlich, mit Speicherung des tägl. Minimum- und Maximumwertes; EW = Einwohnerwert Anhang 3 Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit ausschließlich chemischen, physikalischen oder chemisch‑physikalischen Reinigungsstufen Tabelle zu Anhang 3 Parameterbezogene Meß- und Untersuchungsintervalle für chemisch-physikalische Abwasserbehandlungsanlagen Ort der Untersuchung und Parameter Meß- und Untersuchungsintervalle in Abhängigkeit des Abwasseranfalles unter 10 m³/d ab 10 m³/d bis unter 100 m³/d ab 100m³/d Häufigkeit 1. Allgemeine Kontrollen und Messungen t k k k k k w t k - k k halbjährlich dreimonatlich zweimonatlich 2. Zusätzliche Messungen bei bestimmten Anlagenarten 2.1 Emulsionsspaltanlagen Zulauf Behandlungsteil t3) t t Ablauf Behandlungsteil m w t w - - 2.2 Cyanid, Nitrit- oder Chromatentgiftung Zulauf Behandlungsteil t t t Ablauf Behandlungsteil k k 2.3 Neutralisationsanlagen Zulauf Behandlungsteil t t t Ablauf Behandlungsteil k k k 2.4 Fällungs- und Flockungsanlagen Zulauf Behandlungsteil t t t Fällungs-/Flockungsmittel m m m 2.5 Absetzanlagen Ablauf Behandlungsteil t t t m m m 2.6 Membranfiltrationsanlagen Ablauf Behandlungsteil k k k 2.7 Leicht- oder Schwerstoffabscheider Schlammfang m m m Abscheider m m m Nachbehandlung nach Betriebsanleitung 2.8 Meß- und Regeleinrichtung der Vorbehandlungsanlagen w w t nach Betriebsanleitung 2.9 Schlammentwässerung entwässerter Schlamm m m w je Entwässerungscharge nach Anfall Bei mobilen Anlagen sind die Überprüfungen nach Nr. 2.9 bei jedem Einsatz mindestens einmal durchzuführen. 3. Untersuchungen gemäß § 3 der Eigenkontrollverordnung Die in den für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich maßgeblichen Abwasserverwaltungsvorschriften durch Anforderungen nach dem Stand der Technik begrenzten Parameter sind an den im Bescheid aufgeführten Meßstellen mindestens in folgender Häufigkeit von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle zu untersuchen: Bei einem Abwasseranfall unter 10 m3/d: 2 mal je Jahr, bei einem Abwasseranfall ab 10 bis unter 100 m3/d: 4 mal je Jahr, bei einem Abwasseranfall von 100 m3/d und mehr: 6 mal je Jahr. Die Häufigkeit der Untersuchungen kann auf die im Bescheid festgelegte Häufigkeit der staatlichen Überwachung verringert werden. Zeichenerklärung: Abkürzungen für die Häufigkeit der Untersuchungen t - arbeitstäglich oder pro Charge: dies bedeutet Probenahme und Untersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser aus dem Betrieb in die Abwasserbehandlungsanlage oder die Ortskanalisation eingeleitet wird w - wöchentlich 1 × m - monatlich 1 × a - jährlich 1 × k - kontinuierlich oder pro Charge. Anhang 4 Besondere Nachweise zum Stoffeinsatz und zur Abwasserbelastung durch bestimmte gefährliche Stoffe Erläuterung: Entsprechend den Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhangs der Allgemeinen Rahmen‑Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser‑Verwaltungsvorschrift) sind im Betriebstagebuch bei Abwassereinleitungen aus den nachstehend aufgeführten Abwasserherkunftsbereichen folgende Nachweise zu führen: Anhang 5 Tätigkeiten der Untersuchungsstelle bei der Probenahme im Rahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 1
AllgemeinesDie Eigenkontrolle nach Anhang 1 bezieht sich auf die für die Einleitung in ein Gewässer oder in die öffentliche Abwasseranlage maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen.
Art und Umfang der KontrolleDurchflussmesseinrichtungen für Abwasserbehandlungsanlagen bedürfen einer regelmäßigen messtechnischen Überprüfung.Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Durchflussmesseinrichtungen ist eine Erstprüfung innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.Sofern die wasserrechtliche Abnahme nicht länger als 3 Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung erfolgte, ist die Erstprüfung spätestens nach 5 Jahren erforderlich.Wiederholungsprüfungen sind nach 5 Jahren durchzuführen.
Durchführung der KontrolleDie messtechnische Überprüfung ist im Auftrag des Unternehmers von einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Stelle durchführen zu lassen.Die Überprüfungsergebnisse sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit dem Eigenkontrollbericht vorzulegen.
Art und Umfang der UntersuchungenSoweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der Tabelle zu diesem Anhang festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen.Dabei sind Abwasserproben in der Regel als qualifizierte Stichproben zu entnehmen.Soweit erforderlich sind nach Aufforderung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bei Abwasserbehandlungsanlagen ab 2.000 EW Ausbaugröße am Zulauf und Ablauf zur Bestimmung von BSB5, CSB, Pges. und Nges. zeitproportionale 24‑Stunden‑Mischproben durchzuführen.Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen beträgt 4 bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen 2.000 ‑ 9.999 EW 12 bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen 10.000 ‑ 49.999 EW 24 bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen > 50.000 EW.Probenahmen und Messungen sind zu unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentagen durchzuführen.Die Überwachung mit Monitoren ist zulässig, wenn deren Eignung durch ein Messprogramm nachgewiesen und die Funktionsfähigkeit des Geräts zumindest monatlich durch eine Laboranalyse überprüft wird.
EigenkontrollberichtDer Eigenkontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils mit den arithmetischen Mittelwerten, soweit wöchentlich zumindest ein Messwert vorliegt, mit einer graphischen Darstellung (Ganglinie) sowohl für die qualifizierte Stichprobe als auch für die 24‑h-Mischprobe,
eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer Belastung,
für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnis‑ oder Genehmigungsbescheid begrenzt sind oder gemäß § 6 AbwAG erklärt werden,
EG Angaben über den Fremdwasserzulauf hierzu ist vierteljährlich mindestens eine geeignete Messung vorzunehmen,
Reststoffanfall.
AnalyseverfahrenDie Eigenkontrolluntersuchungen können abweichend von den Analyse‑ und Messverfahren der Anlage zur Rahmen‑Abwasser‑Verwaltungsvorschrift auch mit Schnellanalyseverfahren, wie z.B. fotometrische Verfahren, durchgeführt werden.Die Abweichung der Messwerte des Schnellanalyseverfahrens vom Analyseverfahren nach DIN bzw. DEV darf 30 v.H. nicht überschreiten.Bei der Auswahl der Schnellanalyseverfahren sind umweltverträgliche Verfahren mit der Möglichkeit der Rücknahme anfallender gefährlicher Stoffe durch den Lieferanten oder Hersteller zu bevorzugen.Bei Anwendung von Schnellanalyseverfahren sind mindestens zwei Abwasserproben (mindestens eine Parallelprobe pro Halbjahr) nach den in der Rahmen‑Abwasser‑Verwaltungsvorschrift aufgeführten Verfahren zu untersuchen.Die vom Hersteller des Schnellanalyseverfahrens angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen sind durchzuführen.Das ATV‑Hinweisblatt H 704 „Analyseverfahren zur Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen durch Betriebspersonal“ ist zu beachten.
Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle
ProbenahmeFällt ein Stoff oder eine Stoffgruppe, auf den oder die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände oder in Chargen an, sind diese durch die Probenahme zu erfassen. Bei den Untersuchungen nach Nummer 1 und 2 der Tabelle gilt die in den Anhängen zur Rahmen‑Abwasser‑Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Probenahmeart.
AbwasserdurchflussmessungDer Abwasserdurchfluss ist durch ein selbstschreibendes Messgerät mit Zählwerk entsprechend den dafür maßgeblichen Regeln der Technik zu messen. Die Messgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mindestens einmal mit dem Datum zu versehen.Bei Einleitungen mit einem Abwasseranfall von unter 10 m3/d kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.Betriebsabwasser ist dabei unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.Bei Chargenbetrieb ist es in der Regel ausreichend, die Zahl der Chargen täglich zu erfassen und hieraus die tägliche Einleitmenge zu ermitteln.
Art und Umfang der UntersuchungenSoweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der Tabelle zu diesem Anhang festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen.Die durch die Untersuchungsstelle bei der Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 3 der Tabelle genannten Untersuchungen schließen dabei die im Anhang 5 genannten Tätigkeiten mit ein und sind von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchzuführen.
EigenkontrollberichtDer Eigenkontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils in den arithmetischen Mittelwerten, den Minimum- und den Maximumwerten,
Frachten und Produktionskapazität, soweit in der maßgeblichen Abwasser‑Verwaltungsvorschrift Frachtbegrenzungen enthalten sind,
eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer Belastung,
für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid begrenzt sind oder gemäß § 6 AbwAG erklärt werden,
Reststoffanfall,
kurze Darstellung der wesentlichen im Bezugszeitraum durchgeführten Änderungen an der Abwasserbehandlungsanlage und in den angeschlossenen Produktionsanlagen, soweit diese Auswirkungen auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers haben.
AnalyseverfahrenDie Eigenkontrolluntersuchungen können abweichend von den Analyse- und Messverfahren der Anlage zur Rahmen‑Abwasser‑Verwaltungsvorschrift auch mit Schnellanalyseverfahren, wie z.B. photometrische Verfahren, durchgeführt werden.Die Abweichung der Messwerte des Schnellanalyseverfahrens vom Analyseverfahren nach DIN bzw. DEV darf 30 v. H. nicht überschreiten.Bei der Auswahl der Schnellanalyseverfahren sind umweltverträgliche Verfahren mit der Möglichkeit der Rücknahme anfallender gefährlicher Stoffe durch den Lieferanten oder Hersteller zu bevorzugen.Bei Anwendung von Schnellanalyseverfahren sind mindestens zwei Abwasserproben (mindestens eine Parallelprobe pro Halbjahr) nach den in der Rahmen‑Abwasser‑Verwaltungsvorschrift aufgeführten Verfahren zu untersuchen.Die vom Hersteller des Schnellanalyseverfahrens angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen sind durchzuführen.Das ATV‑Hinweisblatt H 704 „Analyseverfahren zur Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen durch Betriebspersonal“ ist zu beachten.
Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen(Anhang 9 der Rahmen‑Abwasser‑Verwaltungsvorschrift, Nr. 2.2.1, 2. Anstrich)Im Betriebstagebuch sind alle bei der Produktion eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe aufzuführen, die Konservierungsstoffe oder sonstige mikrobizide Zusatzstoffe enthalten können. Es ist ergänzend anzugeben, ob die eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller quecksilber- oder zinnorganische Verbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen.Die zugehörigen Herstellerangaben sind dem Betriebstagebuch als Anlage beizufügen.Soweit derzeit noch Roh- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, die quecksilber- und zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe enthalten, ist der Zeitpunkt, zu dem diese durch Produkte ersetzt werden, die keine quecksilber- und zinnorganische Verbindungen enthalten, im Betriebstagebuch zu vermerken.
Lederherstellung, Pelzveredelung, Lederfaserstoffherstellung(Anhang 25 der Rahmen‑Abwasser‑Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.3)Der Verbleib der bei der Häute- und Fellkonservierung eingesetzten Behandlungsbäder ist getrennt für die einzelnen Bäder wie folgt im Betriebstagebuch anzugeben:
Einsatzmenge der Bäder in m³/d,
Restmenge der Bäder nach Durchführung der Konservierung in m³/d,
Verwendung gebrauchter Bäder zum Neuansatz in m³/d
Entsorgung gebrauchter Bäder als Abfall in m³/d.
Metallbearbeitung, Metallverarbeitung(Anhang 40 der Rahmen‑Abwasser‑Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.1.2)Im Betriebstagebuch sind alle in den Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern eingesetzten Produkte aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht. Es ist dann im Betriebstagebuch anzuzeigen, ob die eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller Ethylendiamintetraessigsäure und ihre Salze (EDTA) enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind dem Betriebstagebuch als Anlage beizufügen.Soweit derzeit noch EDTA‑haltige Produkte in Entmetallisierungs- oder in Nickelbädern eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem diese durch EDTA‑freie Produkte ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu vermerken.
Mineralölhaltiges Abwasser(Anhang 49 der Rahmen‑Abwasser‑Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.1.1)Im Betriebstagebuch sind Wasch‑ und Reinigungsmittel sowie alle sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht.Es ist dann im Betriebstagebuch anzugeben, ob die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sowie die sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller organisch gebundene Halogene enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder dessen Beauftragten vorzulegen.Soweit derzeit noch Produkte, die organisch gebundene Halogene enthalten, eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Produkte durch solche, die keine organisch gebundene Halogene enthalten, ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu registrieren.
Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern(Anhang 41 der Rahmen‑Abwasser‑Verwaltungsvorschrift)Im Betriebstagebuch ist täglich der Flusssäureeinsatz, berechnet als Flusssäure (HF), zu registrieren. Es genügt dabei, den Flusssäureeinsatz in Litern und die Konzentration der jeweils eingesetzten Flusssäure zu erfassen.
Herstellung von Papier und Pappe(Anhang 19 Teil B der Rahmen‑Abwasser‑Verwaltungsvorschrift)Im Betriebstagebuch sind alle Löse- und Reinigungsmittel aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht. Es ist dann im Betriebstagebuch anzugeben, ob die eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel nach den Angaben der Hersteller organisch gebundene Halogene enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder dessen Beauftragten vorzulegen.Soweit derzeit noch Produkte, die organisch gebundene Halogene enthalten, eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Produkte durch solche, die keine organisch gebundenen Halogene enthalten, ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu registrieren.
Probenahme und Messungen vor OrtDie Probenahme ist an den durch die Wasserbehörde oder das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Bescheid vorgegebenen Messstellen durchzuführen.Es sind die Sofortparameter zu messen, bei denen entwederSoweit es im Einzelfall für sinnvoll gehalten wird, ist eine Voruntersuchung der Proben mit vereinfachten Verfahren zur Auswahl der Proben, bei denen eine Laboruntersuchung erforderlich ist, durchzuführen.Bei Entgiftungsanlagen sind einfache Vorortmessungen (beispielsweise mit Schnelltests, Teststäbchen) zur Funktionskontrolle (beispielsweise Messungen des Chlorüberschusses bei Cyanid- und der Nitritentgiftung, qualitative Bestimmung von Cyanid, Chromat) vorzunehmen.
eine nachträgliche Laboruntersuchung nicht möglich ist (beispielsweise Temperatur, Volumen der absetzbaren Stoffe) oder
nur mit wesentlich höherem Aufwand möglich ist (beispielsweise Sauerstoffkonzentration, Chlorkonzentration) oder
die nachfolgende Laboruntersuchung wegen Veränderungen der Probe, die nicht unterbunden werden können, zu Fehlern führen kann (beispielsweise pH‑Wert bei bestimmten Abwässern, Redoxpotential).
Messwerte der BetriebsmessgeräteWesentliche Messwerte der Betriebsmessgeräte sind im Probenahmeprotokoll zu erfassen (beispielsweise Abwassermenge, pH‑Wert, Temperatur, Redoxpotential) und mit den Messungen vor Ort (Nummer 1) zu vergleichen.
SichtkontrolleEs ist eine Sichtkontrolle des Zustandes der Abwasserbehandlungsanlage auf grobe Mängel in der Funktion oder der Wartung vorzunehmen.
FunktionskontrolleBei wesentlichen Alarmeinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage ist eine Funktionskontrolle durchzuführen.
Betriebstagebuch und EigenkontrolleDie Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle umfassen folgende Punkte: Für wesentliche Konzentrationsmesswerte der Eigenkontrolle ist durch Vergleich mit entsprechenden Messwerten der kommunalen oder staatlichen Überwachung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.In bestimmten Fällen gelten die Anforderungen für einzelne Stoffe als eingehalten, wenn die Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Nachweis vorliegt, dass diese Stoffe in den Einsatzprodukten nicht enthalten sind. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Eintragungen im Betriebstagebuch vorhanden sind und die Nachweise vorliegen.
überschlägige Durchsicht auf vollständige Umsetzung des Eigenkontrollmessprogramms gemäß den entsprechenden Auflagen der Wasserbehörde oder des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz,
überschlägige Erfassung von Störungen der Vorbehandlungsanlagen und in der Produktion (soweit diese für die Abwasserbelastung von Bedeutung sind) durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Schreibstreifen der Vorbehandlungsanlage.
UntersuchungsauftragFür das Labor ist ein Untersuchungsauftrag zu erstellen.