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Bestehende Abwasserbehandlungsanlagen sind mit den nach dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Geräten spätestens bis zum 31. Dezember 1996 auszustatten.
Die Verpflichtung zum Nachweis der Eigenkontrolle nach § 6 entfällt innerhalb der Frist des Absatzes 1, soweit die erforderlichen Einrichtungen und Geräte noch nicht vorhanden sind.