§ 14 Abs. 1 ElekMaschBHwOAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche…
§ 9 Abs. 3 Nr. 4 ElekAnlAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus dem Gebiet allgemeine…
§ 14 Abs. 1 ElekAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche…
§ 7 Abs. 7 IndElekAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
§ 14 Abs. 8 IndElAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben…