§ 13 Abs. 1 ElekAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
§ 13 Abs. 1 ElekMaschBBBiGAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz
Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
§ 13 Abs. 2 InfoElekAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin
Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 ElekAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen und
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 ElekMaschBBBiGAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz
elektrische Systeme zu analysieren, Funktionen zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen und