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Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
Energie- und Gebäudetechnik,
Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
Gebäudesystemintegration.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.