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Bei dem Saarländischen Grundbuchamt ist ab dem 20. April 2026 der elektronische Rechtsverkehr eröffnet. Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als elektronische Dokumente eingereicht werden.
Ist der elektronische Rechtsverkehr bei einem Grundbuchamt eröffnet, so haben Notarinnen und Notare
Dokumente elektronisch zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und
neben den elektronischen Dokumenten die darin enthaltenen Angaben, insbesondere die Bezeichnung des Grundbuchamtes, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente im Format Extensible Markup Language (XML) zu übermitteln.
Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Satz 1 gilt nicht, soweit die Pläne und Zeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 oder die Dokumente nach Satz 1 Nr. 2 für die antragstellende Notarin oder den antragstellenden Notar oder für eine Notarin oder einen Notar, die oder der mit der antragstellenden Notarin oder dem antragstellenden Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist, als elektronisches Dokument vorliegen.
Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und
Dokumente, die nach § 44 des Beurkundungsgesetzes mit Karten, Zeichnungen und Abbildungen zu einer Urkunde verbunden sind.
Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung durch andere Verfahrensbeteiligte gilt Absatz 2 entsprechend.
Soweit in dieser Verordnung keine spezielleren Vorgaben getroffen werden, gelten die Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehrs-Verordnung sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung in ihrer jeweils gültigen Fassung.