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Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach nicht möglich, insbesondere weil die Höchstgrenze für die Anzahl der einzureichenden elektronischen Dokumente oder für das Datenvolumen überschritten wird oder weil bei der Notarin oder dem Notar oder beim elektronischen Postfach eine technische Störung vorliegt, so kann die Übermittlung abweichend von § 1 Absatz 2 in Papierform erfolgen. Liegt die Ursache für die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung im Verantwortungsbereich der Notarin oder des Notars, so ist die Unmöglichkeit darzulegen.