Anlage 4 ElmV
(zu § 4 Absatz 1) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel
Anlage 4 ElmV
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 4 ElmV
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.