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Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.
Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 und § 30 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.