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Führer von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften der §§ 8 bis 12 von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben bei Sichtweiten unter 2.000 m innerhalb der einzelnen Radarbereiche zwischen Emden und der Lotsenversetzposition "Westerems" die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen.
Wenn das Versetzen der Lotsen auf der Schlechtwetterposition erfolgt, haben Führer von Fahrzeugen, die auf Grund des § 6 zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet sind, auf den Fahrtstrecken zwischen Emden und der Lotsenversetzposition „Westerems“ die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen.
Über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinaus kann auf den Fahrtstrecken zwischen Emden und der Lotsenversetzposition "Westerems" die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch genommen werden, wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und aus diesem Grund eine Landradarberatung erforderlich ist.
Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung erteilt, wenn eine Radarberatung von einer Schiffsführung angefordert oder schifffahrtspolizeilich angeordnet wird. Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme eines Lotsen zur Beratung an Bord zu umgehen.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3 wird dadurch eingeschränkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung der Landradarberatung nicht besteht. Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn keine rechtzeitige Anforderung der Landradarberatung nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgt.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann und einen Liegeplatz aufsuchen muss, muss während der Fahrt zu dieser Stelle folgendes…
Die Nummern 1 bis 7 gelten auch für ein Fahrzeug in der Radarfahrt. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der…
Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung durch Lotsen von den genannten Verkehrszentralen aus erteilt, wenn eine Radarberatung von einer…
Landradarberatung ist die Beratung eines Schiffes durch Lotsen von einer Verkehrszentrale aus.
Zur Landradarberatung ist ein Seelotse des Seelotsreviers Weser I und des Seelotsreviers Weser II/Jade nach seiner Bestallung grundsätzlich unbeschränkt befugt.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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